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1. Allgemeines
Für die Lieferung unserer Waren sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Etwaige abweichende Einkaufsbe-dingungen des Kunden sind nur dann für die Firma verbindlich, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Auftrag.
Die Angebote der Firma sind freibleibend. Es gilt die jeweils gültige Preisliste für den Einzelhandel zuzüglich der der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge an die Firma bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma; bei vorrätigen und sofort lieferbaren Artikeln ist der Lieferschein gleichzeitig Auftragsbestätigung. Wiederholte Lieferungen begründen kein Dauerschuldverhältnis.
3. Lieferungs- und Abnahmebedingungen.
Die Firma ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, übernimmt jedoch dafür keine Haftung. Beruht die Verzögerungen auf Produktionsausfall, den die Firma oder ihr Lieferant durch höhere Gewalt ( Krieg, Streik, Aussperrung, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen, Arbeitskräften usw.) erleidet, so sind die Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Liefertermin infolge solcher oder ähnlicher Ereignisse um mehr als 14 Tage überschritten wird. Teillieferungen sind zulässig. Die Firma hat das Recht, Ersatzlieferungen möglichst gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.
4. Lieferung und Gefahrübertragung.
Die Gefahr geht mit voller Entladung des Lkws über.
5. Preise und Zahlungen.
Die Firma erstellt am Liefertag Rechnungen. ( Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nach Rechnungsdatum im Wege des Abbuchungsverfahrens.) Wird eine davon abweichende Zahlungsart durch den Kunden erforderlich oder verlangt, so ist die Firma berechtigt, einen Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu verrechnen. Bie Zahlung nach Fälligkeit behält sich die Firma vor, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskont, mindestens aber in Höhe des der Firma entstandenen Schadens zu berechnen. Aufrechnung und die Geltendmachung von urückbehaltungsrechten sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an gelieferten Waren behält die Firma sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Konto-Korrent-verhältniss, bei Schecks und Wechsels bis zu deren Einlösung, vor.
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7. Leergut.
Kästen, Fässer und Paletten bleiben unveräußerliches Eigentum der Firma; Sie sind innerhalb der üblichen Umlaufzeit zurrückzugeben. Mehrwegflaschen in gleicher Art, Güte und Menge, soweit diese sich in Kästen der Firma befinden. Für Leergut werden Pfandsätze entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet bzw. gutgeschrieben. Pfandbeträge dienen lediglich der Sicherheit. Fehlendes Leergut ist zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. Die von der Firma dem Kunden zugestellten Leergutsladen auf den jeweiligen Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt und die Firma den Kunden auf die Widerspruchmöglichkeit hingewiesen hat.
8. Gewährleistungen.
Die angelieferte Ware ist, wenn sie nicht mehr als unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller abzunehmen. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserem Ermessen Ersatz geleistet oder der Gegenwert gutgeschrieben . Mängel eines Teiles berechtigten nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Über Ersatz oder Gutschrift der beanstandeten Ware hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Produktpflege
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sachgemäß, insbesondere gekühlt und lichtgeschützt, zu lagern und so zu behandeln, dass die Qualität bis zum Verbrauch der Ware erhalten bleibt. Als selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass die zuerst an den Einzelhändler gelieferte Ware von diesem auch zuerst ausgeliefert wird und so auch zum Verkauf gelangt.
10. Haftungsausschluß
Unabhängig vom Rechtsgrund haftet die Firma und Ihre Arbeitnehmer bei verspäteter oder mangelhafter Lieferung, bei Schlechterfüllung und in sonstigen Fällen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
11. Datenschutz.
Der Kunde ermächtigt die Firma, Daten aus dem Geschäftsverkehr mit ihm und in unmittelbaren Zusammenhang damit notwendig auch weiter zugeben. Vorstehendes gilt als Benachtigung gemäß § 26 Abs..1 Bundesdatenschutzgesetz.
12. Erfüllungsort.
Für beide Vertragsteile ist Erfüllungsort der Lieferung, der Zahlung und alle sonstige Rechte und Pflichten Stadtroda. Gerichtsstand Stadtroda.
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